Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
Für Unternehmer

MNO

Mindest-Körperschaftsteuer

Erzielt eine Körperschaft ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab 2024 € 500,00 (GmbH) bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.

Mitunternehmerschaft

Der Begriff „Mitunternehmerschaft“ ist kein handelsrechtlicher, sondern ein rein steuerlicher Begriff. Als Mitunternehmerschaften gelten nur solche Personengesellschaften, die im Rahmen eines Betriebes unternehmerisch tätig sind. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter als Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer erzielen daher betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb).

Die Ermittlung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft erfolgt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften und unter Beachtung der besonderen Leistungsbeziehungen. Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Mitunternehmerschaft besteuert, sondern auf die einzelnen Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer verteilt und bei diesen zur Einkommensbesteuerung erfasst.

Mitunternehmer ist nur, wer Unternehmerwagnis eingeht (Entfalten von Unternehmerinitiative und Übernahme von Unternehmerrisiko). Das Zutreffen dieser Voraussetzungen ist grundsätzlich für jede Gesellschafterin bzw. jeden Gesellschafter einer Personengesellschaft zu prüfen. Ist ein Gesellschafter nach Prüfung dieser Kriterien nicht Mitunternehmer, dann erzielt er keine betrieblichen Einkünfte.

Negativsteuer/Sozialversicherungs-Rückerstattung

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs und nach Berücksichtigung der Absetzbeträge negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben.

Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag haben, sind 55 % von bestimmten Werbungskosten, höchstens aber € 463,00 (Wert 2024) der jährlich gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, zu erstatten.

Für Pendlerinnen und Pendler erhöht sich dieser Betrag auf maximal € 579,00 (Wert 2024).

Hat man Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, ist der maximale Betrag dieser SV-Rückerstattung um € 752,00 (Wert 2024) zu erhöhen.

Pensionistinnen und Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten vom Finanzamt eine Gutschrift von 80 % der Sozialversicherungsbeiträge - maximal € 637,00 (Wert 2024).

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ist aus Erfahrungswerten abzuleiten: Betriebs- und Geschäftsausstattung werden z. B. auf 5 bis 10 Jahre verteilt abgeschrieben.

Für manche Anlagegüter (z. B. Gebäude, Pkw) ist die steuerliche Nutzungsdauer zwingend vom Gesetzgeber vorgegeben: So gilt z. B. für ein neues Personenkraftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des EStG eine unwiderlegbar vermutete Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren.

Logo von Atikon Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20