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Mindest-Körperschaftsteuer

Erzielt eine Körperschaft ein sehr geringes steuerpflichtiges Einkommen oder erleidet sie einen Verlust, so wird sie trotzdem zu einem bestimmten Mindestmaß an Steuerleistung herangezogen, der sogenannten Mindest-Körperschaftsteuer. Diese hat Vorauszahlungs-Charakter, das heißt, sie wird auf die Körperschaftsteuer in folgenden Jahren angerechnet. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt ab 2024 € 500,00 (GmbH) bzw. € 3.500,00 (AG) pro Jahr. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen besteht eine höhere Mindest-Körperschaftsteuer.

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