Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 1.020,00 p. a. (Wert ab 2026).
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 21.614,00 und € 31.494,00 (Werte 2026) gleichmäßig von € 1.020,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.502,00 (Wert ab 2026) p. a., wenn:
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.720,00 (Wert 2026) jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.502,00 (Wert 2026) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 24.616,00 und € 31.494,00 (Werte 2026).


