Dieser steht als Ersatz für den nicht zustehenden Verkehrsabsetzbetrag zu und beträgt € 954,00 p. a. (Wert ab 2024).
Dieser Absetzbetrag wird bei Einkommen zwischen € 20.233,00 und € 29.482,00 (Werte 2024) gleichmäßig von € 954,00 auf € 0,00 eingeschliffen.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt € 1.405,00 (Wert ab 2024) p.a., wenn:
- der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
- der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 2.545,00 (Wert 2024) jährlich erzielt und
- der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend von € 1.405,00 (Wert 2024) auf € 0,00 bei Pensionseinkünften zwischen € 23.043,00 und € 29.482,00 (Werte 2023).