Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
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STU

Sachbezüge

Erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:

  • der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
  • freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
  • die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
  • die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von € 365,00

Gesundheitsförderung/Sachzuwendung Jubiläum

Unter den Bereich der Einkommensteuerbefreiungen fällt auch der geldwerte Vorteil aus

  • zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen.
    die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
  • anlässlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich.

Schenkungsmeldegesetz

Um nach Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenktes Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die beteiligten Personen und am Vertrag mitwirkenden Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz: Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe geahndet wird.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden besteht, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens eine Beteiligte bzw. ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, insbesondere betreffend:

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen
  • Gesellschaftsanteile
  • Betriebe
  • bewegliches körperliches Vermögen
  • immaterielle Vermögensgegenstände

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u. a.:

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • Hauptwohnsitzschenkung“ einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen,
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare.

Die Anzeige ist zu erledigen binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb.

Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz:

Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird, mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden.

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage

Zulagen aufgrund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften, wie etwa Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, bleiben unter bestimmten Umständen bis zu einem Höchstbetrag von € 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Höchstbetrag umfasst neben den erwähnten Zulagen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind ganz bestimmte Aufwendungen, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Grundsätzlich handelt es sich bei Sonderausgaben um Aufwendungen, die nicht mit der Einkünfteerzielung, sondern mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen und aus diesem Grund nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise:

  • bestimmte Spenden
  • Kirchenbeitrag
  • Steuerberatungskosten

Sonstige Bezüge (Sonderzahlungen)

Bei einem Jahressechstel von höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) sind die innerhalb des Jahressechstels liegenden sonstigen Bezüge steuerfrei. Ist das Jahressechstel höher als € 2.100,00, kommt nach Abzug der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge folgende Besteuerung zur Anwendung:

  • für die ersten € 620: 0 %
  • für die nächsten € 24.380: 6 %
  • für die nächsten € 25.000: 27 %
  • für die nächsten € 33.333: 35,75 %

Das Jahressechstel, das auf den Bruttobezug (vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen) abzustellen ist, wird nach folgender Formel ermittelt:

im Kalenderjahr zugeflossene laufende Bruttobezüge x 2
Anzahl der abgelaufenen Kalendermonate (seit Jahresbeginn)

Steuerabsetzbeträge

Die nach dem progressiven Tarif berechnete Einkommensteuer wird um Absetzbeträge gekürzt. Die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge ist an die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen gekoppelt.

Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Zu jenen Leistungen, die nicht unter die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit fallen und somit steuerfrei sind, gehören u. a. folgende Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers:

  • Der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
  • Durchlaufende Gelder
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz in bestimmtem Ausmaß
  • Die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, welche der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
  • Die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von € 365,00

UID-Nummer

Auf welchen Rechnungen erforderlich?

Die Angabe der eigenen UID-Nummer ist auf allen Ausgangsrechnungen (mit Ausnahme von Kleinbetragsrechnungen), für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, erforderlich. Die UID-Nummer Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden brauchen Sie u. a. auf Ausgangsrechnungen

  • für Lieferungen und Leistungen im Inland, wenn der Rechnungsbetrag € 10.000,00 überschreitet (Bruttobetrag)
  • für die der Leistungsempfänger die Steuer nach innerstaatlichem Recht schuldet (Reverse Charge)
  • für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte
  • für Dienstleistungen, die im EU-Ausland steuerbar sind und zum Übergang der Steuer­schuld auf den Leistungsempfänger führen.

Als Rechnungsempfänger ist es umgekehrt erforderlich, zu überprüfen, ob eine Eingangsrechnung alle erforderlichen Rechnungsmerkmale (inkl. UID-Nummer) aufweist, da sonst der Vorsteuerabzug versagt werden kann.

Wie überprüfen?

Die UID-Nummern, die Sie von Ihren Kundinnen und Kunden oder Lieferantinnen und Lieferanten erhalten haben, müssen Sie überprüfen (auch zu prüfen: UID-Nummer von Lieferanten im Inland).

Hat eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer eine Lieferung steuerfrei behandelt und stellt sich in der Folge heraus, dass die UID-Nummer nicht richtig ist, ist die Steuerbefreiung grundsätzlich verwirkt, es sei denn, dass die Inanspruchnahme auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.

Die Überprüfung ist am einfachsten mittels FinanzOnline möglich:

Auf finanzonline.bmf.gv.at können Sie diese Überprüfung im Menü „Eingaben“ unter „Anträge“ und „UID-Bestätigung“ durchführen. Durch Eingabe der eigenen UID und jener Ihrer Kundin bzw. Ihres Kunden erhalten Sie den gespeicherten Namen und die Adresse ausgegeben (Stufe 2 Überprüfung). Diese Ausgabe ist als Ausdruck zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Eine Anfrage nach Stufe 2 soll insbesondere dann angewendet werden,

  • wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Warenempfängers bestehen,
  • wenn mit einem Geschäftspartner erstmals Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden,
  • bei Gelegenheitskunden und
  • bei Abholfällen

Die UID-Abfrage hat verpflichtend elektronisch zu erfolgen.

Umsatzsteuer - Befreite Umsätze

Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Man unterscheidet zwischen

  • Echter Umsatzsteuerbefreiung
  • Unechter Umsatzsteuerbefreiung

Die echte Befreiung bedeutet, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer für ihre bzw. seine Umsätze keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ohne für die von ihm erhaltenen Leistungen den Vorsteuerabzug zu verlieren. Zu den echt steuerbefreiten Umsätzen gehören z. B. Exportumsätze.

Unecht befreit sind Umsätze, für die der Unternehmer einerseits keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, für die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen er aber andererseits den Vorsteuerabzug verliert.

Umsatzsteuerhöhe

Die Umsatzsteuer beträgt im Allgemeinen 20 % vom Nettoentgelt. Für bestimmte Umsätze vermindert sich dieser Satz auf 10 % (z. B. für Lebensmittel, Bücher, Wohnungsvermietung) bzw. auf 13 % (z. B. lebende Tiere, Futtermittel, Saatgut, Pflanzen, Leistungen von Künstler, Jugendbetreuung).

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.

Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.

Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:

Die Rechnung der liefernden Unternehmerin bzw. des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten:

  • Hinweis auf die Steuerfreiheit
  • die eigene UID-Nummer
  • die UID-Nummer des Abnehmers

Darüber hinaus sind weitere formale Nachweise erforderlich.

Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:

Lieferantinnen und Lieferanten müssen monatlich oder vierteljährlich eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und UID-Nummern jeder Erwerberin bzw. jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung.

Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte.

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt:

Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, so wird die Leistung entsprechend der Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmitteln.

Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Auch hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen.

Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln ist.

Umsatzsteuerjahreserklärung

Nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr oder über Antrag der Unternehmerin bzw. des Unternehmers und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein von diesem abweichendes Wirtschaftsjahr) muss beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingebracht werden. Auf Basis der monatlich bzw. vierteljährlich geleisteten Vorauszahlungen und der errechneten Jahresumsatzsteuer errechnet das Finanzamt die Abschlusszahlung bzw. ein allfälliges Guthaben.

Der Differenzbetrag wird der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer vom Finanzamt der Betriebsstätte mit Bescheid vorgeschrieben.

Die Umsatzsteuerjahreserklärung muss bei Übermittlung per Finanz-Online bis 30. Juni bzw. bei Abgabe in Papierform bis 30. April des Folgejahres eingereicht werden.

Umsatzsteuerpflicht

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für alle Lieferungen und Leistungen, die sie im Inland gegen Entgelt im Rahmen ihres Unternehmens erbringen, Umsatzsteuer (USt) entrichten, sofern es sich bei der von ihnen erbrachten Leistung nicht um eine von der Umsatzsteuer befreite Leistung handelt.

Umsatzsteuerpflichtig sind Unternehmer, die unter anderem nicht unter die Kleinunternehmer-Regelung fallen, das heißt, deren Jahresumsatz € 35.000,00 übersteigt. Für diese Unternehmer besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug, das ist jene Umsatzsteuer, die sie von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt bekommen.

Umsatzsteuerschuld: Entstehen der Steuerschuld

Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also grundsätzlich nicht auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist (Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat hinausgeschoben werden).

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

Umsatzsteuer-Zahllast

Hinsichtlich der Vorauszahlungen ist die Umsatzsteuer eine Selbstbemessungsabgabe. Das heißt, die Umsatzsteuer ist grundsätzlich von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer für jeden Kalendermonat (= Voranmeldungszeitraum) selbst zu berechnen.

Die Differenz aus der Umsatzsteuer aus eigenen Lieferungen und Leistungen und der abziehbaren Vorsteuer, das ist die Umsatzsteuer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen, ist die Umsatzsteuer-Zahllast (Vorauszahlung oder Guthaben).

Unbeschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das heißt, dass sich die Steuerpflicht grundsätzlich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen) erstreckt.

Auf das Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft wird für das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im österreichischen Einkommensteuerrecht nicht abgestellt.

Unterhaltsabsetzbetrag

Unterhaltsleistungen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind, für das weder dem Unterhaltszahlungen leistenden Steuerpflichtigen noch seinem von ihm nicht getrennt lebenden Partner Familienbeihilfe gewährt wird, werden im Wege des Unterhaltsabsetzbetrags berücksichtigt. Für das erste Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag € 35,00 pro Monat, für das zweite Kind € 52,00 pro Monat, und für jedes weitere Kind € 69,00 pro Monat (Werte 2024).

Kein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn die Kinder in einem Drittland leben (außer der Schweiz).

Überstundenzuschläge

Zuschläge und Überstundenzuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind (gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von € 400,00 (Wert ab 2024) pro Monat steuerfrei.

Zuschläge für die ersten 18 Überstunden im Monat, die im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns abgegolten werden, sind in den Kalenderjahren 2024 und 2025 bis zu einem Höchstbetrag von € 200,00 pro Monat steuerfrei.

Überstundenzuschläge, die über die genannten Höchstbeträge hinausgehen, sind nach dem allgemeinen Tarif zu besteuern. Der Grundlohn für jede Überstunde (auch für jene Überstunden, deren Zuschläge steuerfrei sind), ist jedenfalls nach Tarif zu besteuern.

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