Erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber Vorteile zugewendet, die nicht in Geldleistungen bestehen (Sachbezüge), so unterliegen auch diese grundsätzlich der Steuerpflicht. Bestimmte Sachbezüge sind jedoch steuerfrei. Zu den steuerfreien Sachbezügen gehören:
- der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung
- freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
- die kostenlose Benützung von Einrichtungen oder Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z. B. Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen)
- die kostenlose Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von € 365,00
Gesundheitsförderung/Sachzuwendung Jubiläum
Unter den Bereich der Einkommensteuerbefreiungen fällt auch der geldwerte Vorteil aus
- zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen.
die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. - anlässlich eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,00 jährlich.