Für Unternehmer - Steuern und SV
Für Unternehmer
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Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Der Binnenmarkt besteht aus den Mitgliedsstaaten der EU (den Binnenländern). Alle anderen Länder werden im Gesetz Drittländer genannt. Innerhalb der EU gibt es im Warenverkehr grundsätzlich keine Grenzkontrollen und Grenzformalitäten sowie keine Verzollung mehr.

Für die Geschäftsbeziehung mit anderen EU-Ländern benötigt ein Unternehmer eine sogenannte UID-Nummer.

Für den abnehmenden Unternehmer von Waren aus EU-Mitgliedstaaten gilt:

Die Rechnung der liefernden Unternehmerin bzw. des liefernden Unternehmers weist keine Umsatzsteuer aus, muss allerdings folgende Punkte enthalten:

Darüber hinaus sind weitere formale Nachweise erforderlich.

Für den liefernden Unternehmer von Waren in EU-Mitgliedstaaten gilt:

Lieferantinnen und Lieferanten müssen monatlich oder vierteljährlich eine sogenannte „Zusammenfassende Meldung“ (ZM) über die innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und UID-Nummern jeder Erwerberin bzw. jedes Erwerbers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat beim zuständigen Finanzamt abgeben – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und der jährlichen Umsatzsteuererklärung.

Die dafür zuständige Behörde ist das Finanzamt des Unternehmenssitzes oder der Betriebsstätte.

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt:

Leistungsempfänger ist Unternehmer: Ist die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer, so wird die Leistung entsprechend der Generalklausel an dem Ort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger (Kunde) sein Unternehmen betreibt. Sonderregelungen bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, Personenbeförderungsleistungen, kulturelle Tätigkeiten, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristen Vermietung von Beförderungsmitteln.

Leistungsempfänger ist Konsument: Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Auch hier bestehen umfangreiche Sonderreglungen.

Meldungen an die Finanz: Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, sind auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen welche der österreichischen Finanz bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch zu übermitteln ist.

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