Die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Das Gesetz stellt also grundsätzlich nicht auf die Vereinnahmung des Entgeltes ab (Istbesteuerung), maßgeblich ist in der Regel der Zeitpunkt der Leistung, wobei der Besteuerung das vereinbarte (voraussichtliche) Entgelt zu Grunde zu legen ist (Sollbesteuerung, Besteuerung nach vereinbarten Entgelten). Erfolgt die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist, dann verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld um einen Monat (auch wenn die Rechnungsausstellung erst mehrere Monate später erfolgt; durch spätere Rechnungslegung kann die Steuerschuld also höchstens einen Monat hinausgeschoben werden).
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.