Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.
Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme.