Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn er bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).
Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.
siehe dazu auch unter Fehlgelder.