Es gibt einige wesentliche Unterschiede zwischen diesen Gewinnermittlungsarten, unter anderem:
- Rechnungsabgrenzungsposten können beim E-A-R nicht gebildet werden, da Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Abflusses gewinnwirksam werden.
- Rückstellungen können beim E-A-R nicht gebildet werden. Eine Ausnahme bildet die Abfertigungsrückstellung in Form eines steuerfreien Betrages. Bei den zur Deckung der Abfertigungsrückstellung (steuerfreien Betrages) angeschafften Wertpapieren handelt es sich um (nicht abnutzbares) Anlagevermögen, dessen Anschaffungskosten auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden können, sondern zu aktivieren sind.
- Eine Teilwertabschreibung ist beim E-A-R nicht zulässig, wohl aber eine Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung. Eine Wertminderung ohne Verkürzung der Nutzungsdauer führt zu keiner „vorzeitigen Abschreibung“.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind auch nicht dazu verpflichtet am Jahresende eine Inventur zu machen.