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Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung: Zufluss-Abfluss-Prinzip

Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E-A-R) werden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nicht zum Zeitpunkt des Entstehens, sondern zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Verausgabung erfasst (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Soweit daher der Geldfluss eine bereits früher entstandene Forderung oder Verbindlichkeit betrifft, kommt es zu einer Erfassung von Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben erst am Zeitpunkt des Geldflusses.
Beispiel: Ein Lebensmittelhändler bleibt im Jahr 2023 infolge Geldknappheit eine Rechnung eines Lieferanten schuldig. Er hat 2023 (im Unterschied zum Bilanzierer) noch keine Betriebsausgabe. Er bezahlt im Jahr 2024. Es liegt im Jahr 2024 eine Betriebsausgabe vor.

Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die Regelungen fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten.

Nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungs­kosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

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