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Die Finanzierung des begünstigten Vereines

Ein Verein kann sich einerseits durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und/oder Sachspenden, Subventionen ohne Gegenleistung, Vermögensverwaltung finanzieren und andererseits durch das Betreiben eines Gewerbebetriebes, land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen sind körperschaftsteuerlich unbeachtlich. Auch bestimmte Einnahmen aus Vermögensverwaltung können körperschaftsteuerlich (unter Umständen auch umsatzsteuerlich) unbeachtlich sein.

Problematisch sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb oder aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.

Körperschaftsteuer

Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen

Unentbehrlicher Hilfsbetrieb

Der unentbehrliche Hilfsbetrieb ist wie der Verein unabhängig von der Höhe des erzielten Gewinnes körperschaftsteuerbefreit.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke eingestellt ist, wenn ohne ihn die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und wenn der Betrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist.

Typische Beispiele für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb sind:

Entbehrlicher Hilfsbetrieb

Die Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich nur auf den entbehrlichen Hilfsbetrieb, der Verein bleibt steuerbefreit. Für Gewinne aus entbehrlichen Hilfsbetrieben gemeinsam mit anderen steuerpflichtigen Gewinnen bleibt ein Freibetrag von € 10.000,00 steuerfrei.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist dann ein entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke darstellt, ohne unmittelbar dem definierten begünstigten Zweck zu dienen. Dies ist dann der Fall, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den in der Satzung festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse des Vereines ausschließlich zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen.

Ein kleines Vereinsfest stellt einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Große Vereinsfeste hingegen gehören zu den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben. Die Beurteilung, ob groß oder klein, hängt nicht von der Zahl der Besucher ab.

Eine gesellige Veranstaltung ist ein kleines Fest, wenn:

Erfüllen „kleine Vereinsfeste“ die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 besteht weder Einzelaufzeichnungs-,Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Weitere Beispiele:

Marktverkaufsaktionen (z. B. Flohmarkt), Verkauf von Sportartikeln durch einen Sportverein nur an Vereinsmitglieder zu einem besonders günstigen Preis beziehungsweise ohne Gewinnaufschlag.

Begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Es besteht nicht nur Steuerpflicht für diesen Geschäftsbetrieb, sondern es geht auch die Steuerbegünstigung des Vereins verloren.

Ausnahme: Die Steuerbefreiung bleibt für den Verein bestehen, wenn der Umsatz aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben in einem Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von € 40.000,00 übersteigt (alle grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke müssen aber erfüllt sein). Wird die Grenze überschritten, bleibt noch die Möglichkeit der Einzelgenehmigung auf Antrag beim Finanzamt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass ohne Absehen von der Abgabepflicht der vom Rechtsträger verfolgte begünstigte Zweck vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Die Einkünfte aus dem Geschäftsbetrieb sind aber immer körperschaftsteuerpflichtig.

Ein begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn dem Geschäftsbetrieb nur mehr materielle Bedeutung zukommt (d. h. er dient nur mehr zur Beschaffung finanzieller Mittel), oder wenn ein verschiedene Betätigungen umfassender einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb überwiegend materielle Zwecke erfüllt.

Pauschale Betriebsausgaben für ehrenamtliche Mitarbeit

Bei wirtschaftlichen Betätigungen (wie z. B. Veranstaltungen) von Vereinen ist es üblich, dass die Mitglieder unentgeltlich mitarbeiten. Immer, wenn Einnahmen erzielt werden, kann sich der Verein für diese Leistungen ll. Vereinsrichtlinien pauschal 20 % von den Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) als Eigenleistung abziehen. Dies gilt bei Hilfsbetrieben und auch bei begünstigungsschädlichen Betrieben, wenn der Körperschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird oder als erteilt gilt.

Sportvereine mit Mannschaftssportarten

Begünstigt ist die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung. Berufssportlerinnen und Berufssportler fallen allerdings nicht darunter, da hier das wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht. Vor allem im Bereich der Mannschaftssportarten wird ein „Profibetrieb“ von der Finanz als Gewerbebetrieb oder zumindest als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gesehen und daher für die Gemeinnützigkeit des Gesamtvereins schädlich. Eine rechtzeitige Ausgliederung des Profibetriebs kann hier entgegenwirken.

Was ist eine Profimannschaft?

Eine Mannschaft gilt grundsätzlich als Profimannschaft, wenn die Anzahl von einsetzbaren Profispielerinnen und Profispielern, die in den Spielberichten von Pflichtspielen einer Spielsaison genannt werden, höher ist als die Hälfte der in den Spielberichten vorgesehenen Anzahl an einsetzbaren Spielerinnen und Spielern.

Beispiel:

Fußball (Regionalliga): In den Spielberichten der Saison 2016/17 stehen maximal 16 einsetzbare Spieler. Die Mannschaft spielt in der Ligameisterschaft 30 Spiele und drei Cup-Wettbewerb-Spiele. In Summe sind das 33 Spiele x 16 Spieler (laut Spielbericht). Das ergibt 528 Spieler. Ab 265 Profis ist die Mannschaft eine Profimannschaft.

Was ist ein Profispieler?

Jeder Spieler einer Mannschaftssportart ist ein Profisportler, wenn er für seine sportliche Tätigkeit mehr als € 21.000,00 pro Spielsaison erhält. Für die Ermittlung der Grenze zählen neben den fixen Monatsbezügen in der Spielsaison auch die variablen Entgeltsbestandteile (wie z. B. Leistungsprämien) sowie alle Sachbezüge und Vergütungen von Sponsoren – sofern sie im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit für den Verein stehen.

Keinen Einfluss auf die Einkunftsgrenze hat, z. B.

Beispiel: Ein Fußballer erhält für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein eine Vergütung von € 16.000,00 pro Spielsaison. Daneben ist er auch als Jugendtrainer für den Fußballverein tätig und erhält daraus eine fremdübliche Vergütung von € 6.000,00 für eine Spielsaison. Weiters arbeitet er auch halbtags im Unternehmen des Vereinspräsidenten mit. Für seine Arbeit in dem Unternehmer erhält er eine fremdübliche Vergütung von € 12.000,00 jährlich.

Der Fußballer ist kein Profisportler, weil er für seine Tätigkeit als Spieler vom Verein nur € 16.000,00 pro Spielsaison erhält und daher unter € 21.000,00 liegt.

Umsatzsteuer

Nicht unternehmerische Betätigungen von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nicht steuerpflichtig. Werden allerdings daneben andere Tätigkeiten ausgeübt, kann eine Steuerpflicht entstehen. In diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Von diesem begünstigten Steuersatz sind Leistungen nicht umfasst, die im Rahmen eines

Weiters fallen auch Vermietungsumsätze sowie die Lieferung von Brennstoffen und Wärme nicht unter den 10%igen Steuersatz.

Wie sind Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerlich zu behandeln?

Im umsatzsteuerlichen Sinn sind drei verschiedene Arten von Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden: Echter/Unechter/Gemischter Mitgliedsbeitrag.

Echter Mitgliedsbeitrag

Das einzelne Vereinsmitglied erhält für seine Zahlung keine direkte Gegenleistung. Neben diesen echten Mitgliedsbeiträgen führen auch Spenden und Subventionen nicht zu einer Umsatzsteuerpflicht, wenn auch für sie keine unmittelbare Gegenleistung erfolgt.

Unechter Mitgliedsbeitrag

Anders ist das, wenn das Vereinsmitglied für seinen Beitrag eine direkte Gegenleistung erhält. Die Mitgliedsbeiträge werden dann Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gilt auch hier die Kleinunternehmer-Regelung. Daher ist erst ab dem Überschreiten von € 35.000,00  USt abzuführen.

Gemischter Mitgliedsbeitrag

Dienen die Mitgliedsbeiträge nur zum Teil dem Vereinszweck, muss der Beitrag aufgeteilt werden. Ist eine Aufteilung nicht eindeutig möglich, so muss der tatsächliche Mitgliedsbeitrag geschätzt werden. Die Schätzung kann zum Beispiel erfolgen nach dem Beitrag eines vergleichbaren Vereins.

Liebhabereivermutung

Bei einem begünstigten Verein kann bei einem entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetrieb lt. Vereinsrichtlinien davon ausgegangen werden, dass Liebhaberei grundsätzlich vorliegt und diese somit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Eine solche nichtunternehmerische Tätigkeit nimmt die Finanz jedenfalls dann an, wenn die Umsätze von solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben jährlich regelmäßig unter € 2.900,00 liegen (Vermögensverwaltung fällt nicht unter diese Regelung).

Werden bei einem begünstigten Verein nun die entbehrlichen und die unentbehrlichen Betriebe als Liebhaberei eingestuft, so gilt dies auch für die begünstigungsschädlichen Betriebe, wenn die Umsätze dieser Betriebe insgesamt nicht mehr als € 7.500,00 betragen.

Die Nichtanwendung dieser Regelung ist für den Verein grundsätzlich (mit Ausnahmen) möglich.

Vereinsfeste

Bei kleinen Festen entsteht keine Umsatzsteuerpflicht. Umsätze aus großen Festen sind allerdings grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Wird ein großes Fest veranstaltet, geht ohne eine Ausnahmegenehmigung die Gemeinnützigkeit für den Verein verloren.

Spezielle Befreiung

Gemeinnützige Sportvereine sind mit ihren gemeinnützigen Tätigkeiten von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Eine unechte Befreiung bedeutet, dass dem Verein kein Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen in Zusammenhang stehenden Leistungen zusteht. Sie können auf diese Befreiung nicht verzichten und auch nicht zur Normalbesteuerung optieren, allerdings sind einige Bereiche wie Profibetriebe, begünstigungsschädliche Betriebe oder die Vermietung von Grundstücken ohnedies nicht von dieser speziellen Befreiung umfasst.

Ausgegliederte Profimannschaften

Die unechte Befreiung gilt nur für den gemeinnützigen Verein. Wenn der Profibetrieb ausgelagert wird, besteht Umsatzsteuerpflicht, aber auch das Recht zum Vorsteuerabzug.

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